[Annotatie]: Das Bankgeheimnis schützt alle Informationen, die der Bank vom Kunden anvertraut werden. Es garantiert allerdings keine Anonymität gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. 38 Abs 2 Z 1 BWG ermöglicht es den Kreditinstituten bankgeheime Unterlagen herauszugeben, ohne ihre Geheimnispflicht zu verletzen. Sind die Voraussetzungen des 145a StPO erfüllt, sind sie zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet. Neben 38 Abs 2 Z 1 BWG werden die in 145a StPO normierten Ermittlungsmethoden wie Identitätsermittlung, Kontoauskunft, Kontoöffnung undÜberwachung erläutert. Zwangsmaßnahmen, die mit dieser Thematik in engem Zusammenhang stehen, wie z.B. Hausdurchsuchung, Kontosperre und die Vernehmung von Mitarbeitern eines Kreditinstituts als Zeugen, ergänzen die Thematik. Eine ausführliche Erläuterung der Rechtshilfenormen, die durch die verstärkte internationale Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden immer wichtiger werden, und ein Ausblick auf das Strafprozessreformgesetz 2008 runden die Darstellung ab. TOC:Aus dem Inhalt:Vorwort.- Abkürzungsverzeichnis.- Das Bankgeheimnis.- Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses.- Die Identitätsermittlung.- Die Kontoauskunft.- Die Kontoöffnung und die Kontoüberwachung.- Die freiwillige Zusammenarbeit der Kreditinstitute mit den Strafverfolgungsbehörden.- Der Bankerhebungsbeschluss.- Der Rechtsschutz gegen den Bankerhebungsbeschluss.- Der Kostenersatz.- Hausdurchsuchung und Beschlagnahme.- Die Kontosperre.- Zeugenvernehmungen.- Bankgeheimnis und Rechtshilfe.- Bankerhebungen nach dem Strafprozessreformgesetz.- Zusammenfassung.- Literaturverzeichnis.