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Der  'Denkzettel ' Fahrverbot Eine kritische Bestandsaufnahme seines straf-, jugendstraf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Anwendungsbereichs
Hoofdkenmerken
Auteur: Halecker, Dela-Madeleine
Titel: Der 'Denkzettel ' Fahrverbot Eine kritische Bestandsaufnahme seines straf-, jugendstraf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Anwendungsbereichs
Uitgever: Van Ditmar Boekenimport B.V.
ISBN: 9783832942397
Editie: 1. ed
Prijs: € 50.95
Verschijningsdatum: 01-01-2009
Bericht: Leverbaar (minimaal 5 werkdagen)
Inhoudelijke kenmerken
Categorie: Intern. (publiek)recht
Taal: Duits
Imprint: Isd
Technische kenmerken
Paginas: 248
 

Inhoud:

[Annotatie]: Der""""Denkzettel"""" Fahrverbot und seine praktische Handhabung im Straf-, Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht - legitim oder Widerspruch in sich? Zur Beantwortung dieser Frage werden das Wesen und die Funktion des Fahrverbotes als sog.""""Denkzettel"""" herausgearbeitet und seine Anwendungsbereiche einer kritischen Bestandsaufnahme unterzogen. [Flaptekst]: Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die rechtsdogmatisch relevante Frage, inwieweit die Kriminalrechtsfolge Fahrverbot (§ 44 StGB) gleichzeitig als Rechtsfolge einer typischen Jugendverfehlung (§ 44 StGB i.V.m. § 8 Abs. 3 JGG) und einer Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 25 StVG) fungieren kann. Unter diesem Blickwinkel werden zunächst das Wesen und die Funktion des Fahrverbotes als sog.""""Denkzettel"""" herausgearbeitet. Anschließend wird das Fahrverbot in das jeweilige Sanktionssystem eingeordnet und die Voraussetzungen für seine Anordnung und Vollstreckung kritisch hinterfragt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Fahrverbot im Strafrecht noch nicht den Platz einnimmt, der ihm ursprünglich vom Gesetzgeber zugedacht war. Dazu bedarf es in erster Linie einer zurückhaltenden Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Im Jugendstrafrecht verstößt die Verhängung des Fahrverbotes nach derzeitiger Rechtslage gegen das Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Neben der Verhängung einer Geldbuße für eine begangene Verkehrsordnungswidrigkeit vermag das Fahrverbot als sog.""""Denkzettel"""" nicht zu fungieren, es entfaltet für den Betroffenen vielmehr Strafwirkung.
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